Unabhängig davon, ob man selbst nun der Käufer oder der Verkäufer eines Gebrauchtwagens ist, entstehen auf jeden Fall Rechte und Pflichten, die beide Seiten betreffen. Wer also beabsichtigt, in diesem Sektor tätig zu werden, sollte sich unbedingt genau darüber informieren, welche Rahmenbedingungen ihn erwarten. Andernfalls kann es schnell passieren, dass Fehler gemacht werden, die zu schmerzlichen Konsequenzen führen.
In welchen Fällen die Gewährleistung greift
Das wichtigste Thema in diesem Bereich ist die Gewährleistung. Diese ist im rechtlichen Sinne eine Art der Mängelhaftung. Sie besagt, dass der Verkäufer für Fehler des Produktes haftet, die das Produkt bei der Lieferung besaß. Der Laie mag an dieser Stelle denken, dass zur Umgehung der Gewährleistung ein Verkäufer grundsätzlich behaupten könne, dass ein Mangel beim Verkauf noch nicht bestand. So einfach funktioniert dies allerdings nicht. Stattdessen ist es so, dass innerhalb des ersten halben Jahres die Beweislast, dass ein Mangel beim Verkauf noch nicht bestand, beim Händler liegt. Für diesen ist es in der Regel kaum möglich, den Nachweis zu erbringen, weswegen die Nacherfüllung innerhalb dieses Zeitraumes für gewöhnlich auch greift.
Allerdings ist in diesem Bereich auch eine grundsätzliche Unterscheidung zu treffen. Es ist nämlich auch davon abhängig, ob der Wagen von einer Privatperson oder einem Händler verkauft wird. Grundsätzlich kann in beiden Fällen eine Gewährleistung vereinbart werden. In der Praxis wird es jedoch häufig so sein, dass private Verkäufer Umtausch, Garantie und Gewährleistung vertraglich ausschließen, was auch rechtens ist. Nur gewerbliche Händler sind dazu verpflichtet, beim Gebrauchtwagen für die Gewährleistung zu haften. Diese liegt laut Gesetz bei zwei Jahren, kann jedoch auch vertraglich auf ein Jahr reduziert werden. Wie bereits oben erwähnt, besteht innerhalb des ersten halben Jahres sogar eine Beweislastumkehr, was es dem Käufer erleichtert, seine Ansprüche geltend zu machen.
Keine Gewährleistung für üblichen Verschleiß
Von der Gewährleistung ausgenommen sind jedoch Verschleißteile, die im Rahmen einer gewöhnlichen Abnutzung defekt sind. Hier entscheiden Gerichte häufig, dass es sich hierbei nicht um einen Mangel im gesetzlichen Sinne handelt, was wiederum für den Käufer bedeutet, dass er die Reparatur in diesem Fall auch selbst tragen muss. Haften hingegen müssen Verkäufer für alles, was im Kaufvertrag garantiert wurde. Entsprechend lohnt es sich, Bereiche, die man als Käufer unbedingt abgesichert wissen möchte, auch schriftlich festzuhalten, damit im Zweifelsfalle nachgewiesen werden kann, dass eine Garantie nicht eingehalten wurde. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Verkäufer Privat- oder Geschäftsmann ist. Was vertraglich geregelt ist, gilt als verbindlich.