Ergeben sich Probleme nach dem Gebrauchtwagenkauf, fragen sich Kunden häufig, was sie tun können. Das häufigste Problem ist dabei selbstverständlich, dass ein Schaden am Fahrzeug auftritt. Grundsätzlich stellt sich hierbei vor allem die Frage, wer die Haftung für diesen Schaden zu tragen hat. Ganz wichtig ist bei dieser Fragestellung, ob es sich um einen gewerblichen oder einen privaten Verkäufer handelt. Ist Letzteres der Fall, wird meist auch vertraglich ausgeschlossen, dass eine Gewährleistung besteht. Somit können in diesem Fall keine Ansprüche geltend gemacht werden. Einzig für arglistig verschwiegene Mängel kann nachträglich noch die Beseitigung der Schäden geltend gemacht werden. Allerdings ist es extrem schwierig, so etwas zu beweisen, insbesondere dann, wenn im Vertrag keinerlei Garantien für bestimmte Eckdaten des Fahrzeuges bestätigt wurden.
Der Gebrauchtwagenhändler haftet für viele Mängel
Besonders innerhalb des ersten halben Jahres ist die Haftung eines Gebrauchtwagenhändlers jedoch immens. Tritt ein Mangel auf, so muss er beweisen, dass dieser Mangel beim Kauf noch nicht bestand. In den meisten Fällen wird ihm dies nicht gelingen. Allerdings müssen Kunden hier aufpassen, dass sie sich nicht zu leicht abwimmeln lassen. Man kann sich sicher sein, dass der Gebrauchtwagenhändler um seine Pflichten weiß, die die Gewährleistung und die Beweislastumkehr zugunsten des Kunden innerhalb des ersten halben Jahres betreffen. Häufig wird es jedoch der Fall sein, dass versucht wird, sich aus der Verantwortung zu reden, zu behaupten, dass dieser Schaden bei der Übergabe noch nicht bestand, und von herkömmlichem Verschleiß zu sprechen, den er nicht zu tragen hätte. Der ADAC hat jedoch eine Auflistung herausgegeben, die die Dinge benennt, bei denen es sich um Verschleißteile handelt. Dies betrifft die Bremsscheiben, Glühkerzen, die Kupplung, die Abgasanlage, Schalldämpfer, Batterien, Reifen, Auspuff, Scheibenwischer und Glühlampen. Tritt also beispielsweise drei Monate nach dem Kauf ein Motor- oder Getriebeschaden auf, so handelt es sich hierbei um einen Schaden, der in aller Regel vom Verkäufer ersetzt werden muss. Dies betrifft nicht nur die Schäden, bei denen nachweisbar ist, dass sie bereits zum Kauf existierten, sondern alle Schäden, bei denen nicht belegbar ist, dass sie erst nach dem Kauf ursächlich entstanden sind. So wird der Käufer eines Gebrauchtwagens relativ umfassend geschützt. Sollte sich ein Gebrauchtwagenhändler sträuben, diese Verpflichtung zu übernehmen, so ist es auf jeden Fall ratsam, sich rechtlichen Beistand zu holen, um die eigenen Forderungen durchzusetzen.
Kaufpreisminderung bei nicht durchgeführter Nachbesserung
Sollte sich ein Händler strikt weigern, im Rahmen seiner Gewährleistung anfallende Schäden zu beseitigen, oder die Nacherfüllung zweimal scheitern, so kann auch nachträglich noch der Kaufpreis des Wagens gemindert werden. Dabei ist es egal, ob es sich um erhebliche oder unerhebliche Mängel handelt. Grundsätzlich ist der Händler dabei verpflichtet, alle durch die Reparatur entstehenden Kosten zu tragen. Ausgenommen hiervon sind jedoch Mietwagenkosten. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist nach gescheiterter Nacherfüllung ebenfalls möglich, allerdings nur, wenn es sich um erhebliche Mängel handelt. Dabei wird jedoch im Regelfall der Vorteil in Rechnung gestellt, den der Käufer für die Zeit des Wagenbesitzes hatte. Hierfür gibt es einige Formeln, die zur Berechnung des Vorteils herangezogen werden können.