Worauf achten beim Autoverkauf

Tipps zum Autoverkauf

Worauf achten beim Autoverkauf

Beim Gebrauchtwagenkauf gilt es nicht nur für den Käufer, einige Dinge zu beachten. Auch als Verkäufer möchte man eine möglichst rechtssichere Position einnehmen, um unliebsamen Überraschungen nach dem Verkauf vorzubeugen. Grundsätzlich ist dies auch kein Problem, solange einige Punkte beachtet werden.

Welche Ummeldungen vorgenommen werden müssen

Nach dem Verkauf sollte der Verkäufer einigen Stellen diesen Verkauf auch unverzüglich mitteilen. Besonders wichtig ist die Meldung der Kraftfahrzeugversicherung gegenüber. Sobald das Auto verkauft wurde, geht der Versicherungsschutz auf den Käufer über. Grundsätzlich stellt dies auch kein Problem dar, da der Käufer bei der Ummeldung entscheiden kann, ob er die Autoversicherung beibehalten oder wechseln möchte. Damit die Versicherung einen eventuell auftretenden Schaden allerdings auch zuordnen kann, sollte sie darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass der Wagen einen neuen Besitzer hat. Ebenso sollte der Besitzerwechsel der Zulassungsstelle kommuniziert werden. Dies sorgt dafür, dass die Steuerpflicht für den Wagen bereits ab dem Tag des Verkaufs endet. Andernfalls kann es sein, dass die Steuer noch bis zum Tag der Ummeldung berechnet wird, was für den Verkäufer eine Mehrbelastung bedeutet.

Hierbei gilt es, zwei wichtige Grundregeln zu beachten, um sich selbst abzusichern. Einerseits sollte unbedingt schriftlich der Tag des Besitzüberganges festgehalten werden, was Käufer und Verkäufer signieren müssen. So kann allen Stellen gegenüber belegt werden, wann ein Besitzwechsel stattfand. Dies ist vor allem auch dann interessant, wenn beispielsweise Bußgeldverfahren wegen überhöhter Geschwindigkeit oder ähnlichen Delikten eingeleitet werden. Der zweite wichtige Punkt besteht darin, sich vom Käufer des Wagens auf jeden Fall zumindest einmal den Personalausweis zeigen zu lassen. Für die Ummeldung des Wagens werden Name und Adresse des Käufers benötigt. Stimmen diese Daten nicht und meldet der Käufer den Wagen nicht um, kann auch der Verkäufer noch bis zu einem Jahr für die Versicherungsprämie, die Kfz-Steuer und entstehende Bußgelder haften. Da es sich hierbei um ein äußerst teures Vergnügen handeln kann, sollten diese Punkte unbedingt berücksichtigt werden.

Gewährleistungstipps für gewerbliche Verkäufer

Sollte ein Gebrauchtwagen als gewerblicher Verkäufer angeboten werden, so ist es unumgänglich, einem Privatkunden zumindest eine Gewährleistung von einem Jahr zuzugestehen. Gewerblichen Kunden gegenüber kann diese jedoch vertraglich ausgeschlossen werden. Besonders problematisch ist daran, dass bei auftretenden Schäden – abgesehen von üblichem Verschleiß – nachgewiesen werden muss, dass der Schaden beim Verkauf noch nicht bestand. Das ist häufig nicht möglich. Besonders ärgerlich ist dies jedoch, wenn bereits Vorschäden bestehen. Zwar kann die grundsätzliche Gewährleistung nicht umgangen werden, jedoch ist es möglich, vorhandene Vorschäden anzusprechen und diese auch schriftlich zu fixieren. So kann nachgewiesen werden, dass bestimmte Vorschäden bereits Bestandteil des Verkaufes waren und somit keine Gewährleistung für diese Bereiche zu tragen ist. Allerdings können diese Vorschäden nur für eng begrenzte Bereiche aufgenommen werden. Wer beispielsweise im Kaufvertrag verankert, dass Motor, Elektronik und Getriebe erheblich beschädigt sind, und hierfür die Gewährleistung ausschließt, kann Probleme bekommen, da dies einem allgemeinen Gewährleistungsausschluss gleichkäme. Nichtsdestotrotz ist es selbstverständlich nach wie vor möglich, ein Wagen als Bastelauto zu verkaufen, um möglichen Ansprüchen weitestgehend aus dem Weg zu gehen.

Wer sich in diesem Bereich völlig absichern möchte, sollte sich hingegen fachkundigen Rat hinzuholen. Ein Gutachten zu einem Wagen ist nicht mehr sonderlich teuer. Wer dieses anfertigen und vom Kunden unterzeichnen lässt, der hat einen sehr präzisen Nachweis über den Zustand des Fahrzeuges und die vorhandenen Schäden. Sollten im Laufe der Gewährleistungszeit andere Schäden auftreten, so ist dies ein geeigneter Nachweis, um darzulegen, dass ein Schaden zum Verkaufszeitpunkt noch nicht bestanden hat.

Über Redaktion 55 Artikel
Ich bin Matthias und der Kopf hinter dieser Webseite. Ich bin Familienvater und habe einige Hobbys, wie Ihr auf dieser und zahlreichen weiteren Seiten sehen könnt. Dazu Hier mehr